von nixversteh » Di 21. Feb 2017, 23:33
Hallo DerVerwalter,
ich kenne mich mit juristischen Texten nicht aus. Aus dem Netz stammt dieser Code, den ich etwas geändert habe und der eine Litangabe von dir enthält.
Viele Erfolg
Gruß
Martin
\documentclass[draft]{jura}
\usepackage[ngerman]{babel}
\usepackage[latin1]{inputenc}
\usepackage[T1]{fontenc}
\begin{document}
\pagenumbering{Roman}
\author{Kai Musterer \\
Beispielplatz 3a \\
54321 Eutern \\
2. Fachsemester \\
Matr.-Nr.: 132435\and
Valeska Nachspeise \\
Suarezstr. 23 \\
10528 Berlin \\
4. Fachsemester \\
Matr.-Nr.: 345675}
\title{Übungen im öffentlichen Recht für Fortgeschrittene}
\date{Wintersemester 1996/97 \\
Prof. Dr. Guntram Bösartig \\
1. Hausarbeit}
\maketitle
\tableofcontents
\begin{jurabibliography}
\jbibitem{Röhrich, Raimund}{\emph{Röhrich}, Meth d Korruptionsbek, }{Röhrich}Methoden der Korruptionsbekämpfung - Risiken erkennen - Schäden vermeiden, 1. Auflage, Berlin 2008
\jbibitem{Kodal, Kurt/Krämer, Joachim}{Kodal/Krämer/}{KKStrR}"`Straßenrecht"' 5.~Auf"|lage München: Beck, 1995
\jbibitem{Kopp, Ferdinand O.}{\emph{Kopp} VwGO }{Kopp}"`Verwaltungsgerichtsordnung"' 10.~Auf"|lage München: Beck, 1994
\jbibitem{Kunig, Karl}{\emph{Kunig} DVBl.~1992, }{Kunig}"`Verträge und Absprachen zwischen Verwaltung und Privaten"' DVBl.~1992,~1193~ff
\jbibitem{Lange, Egon}{\emph{Lange} NVwZ~1983, }{Lange}"`Die Abgrenzung des öffentlich-rechtlichem Vertrages vom privatrechtlichen
Vertrag"' NVwZ~1983,~313~ff
\jbibitem{Leibholz, Heinrich/Rinck, Dieter/Hesselberger, Joachim}{Leibholz/Rinck/Hesselberger }{LRH}"`Grundgesetz für die
Bundesrepublik Deutschland -- Kommentar an Hand der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts"'
7.~Auf"|lage, Band II; Köln: O.Schmidt --- Losebl.-Ausg. Stand: Februar 1995
\end{jurabibliography}
%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%
\clearpage
\pagenumbering{arabic}
\toc{Einleitung}
Da das Gericht \footnote{\cite[§3 Rn. 4]{Röhrich}.} zuvor eine Rückwirkung außerhalb des Strafrechts für zulässig gehalten hatte (s.o.),
war es auch nicht gezwungen, den Begriff der Rückwirkung genau zu umreißen, die früheren Urteile
beschäftigten sich daher nur mit den Ausnahmen\footnote{\cite[§3 Rn. 4]{Kopp}.} vom Grundsatz der
Zulässigkeit.
In einem auf die freie Entfaltung der\marginpar{\footnotesize Rechtssicherheit dient der Handlungsfreiheit}
Persönlichkeit angelegten Staat muss der Rechtssicherheit im besonderen Maße Bedeutung zukommen.
Sie ist wesentliche Voraussetzung dafür, daß der Bürger eigenverantwortlich planen und entscheiden
kann, denn nur wenn absehbar ist, in welche Richtung und in welcher Weise das Recht auf seine
Handlungen reagiert, kann der Bürger sinnvoll einen Lebensplan gestalten.
\sub{Alle meine Entchen schwimmen auf dem See, Köpfchen in das Wasser Schwänzchen in die Höh'}
Abgesehen davon, daß eine solche Handhabung praktisch wohl nicht durch"-führbar wäre\footnote{BVerfGE 12, 13 (14); \cite[Art. 20 Rn.3]{LRH}; \cite[201]{Lange}.}, widerspräche sie zum einen der Entscheidung des Grundgesetzes für die Demokratie, weil sie einem neuen Parlament mit geänderten Mehrheiten die Möglichkeit nimmt, Gesetze zu erlassen.\footnote{Siehe zum ganzen: \cite[444]{Kunig}.}
\toc*{Ausweitung des Ansatzes}
Die in diesem Urteil begründete Rechtsprechung, hat sich in weiteren Urteilen zur Berufsfreiheit
und der Eigentumsgaratie verfestigt\footnote{BVerfGE 25, 236 (248f.); 32, 1 (22ff.); 50, 265
(275ff.); \cite[\emph{Bassenge} §26 Rn. 13]{KKStrR}.} und wurde später auch auf andere Grundrechte ausgeweitet.
\end{document}
Hallo DerVerwalter,
ich kenne mich mit juristischen Texten nicht aus. Aus dem Netz stammt dieser Code, den ich etwas geändert habe und der eine Litangabe von dir enthält.
Viele Erfolg
Gruß
Martin
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\usepackage[ngerman]{babel}
\usepackage[latin1]{inputenc}
\usepackage[T1]{fontenc}
\begin{document}
\pagenumbering{Roman}
\author{Kai Musterer \\
Beispielplatz 3a \\
54321 Eutern \\
2. Fachsemester \\
Matr.-Nr.: 132435\and
Valeska Nachspeise \\
Suarezstr. 23 \\
10528 Berlin \\
4. Fachsemester \\
Matr.-Nr.: 345675}
\title{Übungen im öffentlichen Recht für Fortgeschrittene}
\date{Wintersemester 1996/97 \\
Prof. Dr. Guntram Bösartig \\
1. Hausarbeit}
\maketitle
\tableofcontents
\begin{jurabibliography}
\jbibitem{Röhrich, Raimund}{\emph{Röhrich}, Meth d Korruptionsbek, }{Röhrich}Methoden der Korruptionsbekämpfung - Risiken erkennen - Schäden vermeiden, 1. Auflage, Berlin 2008
\jbibitem{Kodal, Kurt/Krämer, Joachim}{Kodal/Krämer/}{KKStrR}"`Straßenrecht"' 5.~Auf"|lage München: Beck, 1995
\jbibitem{Kopp, Ferdinand O.}{\emph{Kopp} VwGO }{Kopp}"`Verwaltungsgerichtsordnung"' 10.~Auf"|lage München: Beck, 1994
\jbibitem{Kunig, Karl}{\emph{Kunig} DVBl.~1992, }{Kunig}"`Verträge und Absprachen zwischen Verwaltung und Privaten"' DVBl.~1992,~1193~ff
\jbibitem{Lange, Egon}{\emph{Lange} NVwZ~1983, }{Lange}"`Die Abgrenzung des öffentlich-rechtlichem Vertrages vom privatrechtlichen
Vertrag"' NVwZ~1983,~313~ff
\jbibitem{Leibholz, Heinrich/Rinck, Dieter/Hesselberger, Joachim}{Leibholz/Rinck/Hesselberger }{LRH}"`Grundgesetz für die
Bundesrepublik Deutschland -- Kommentar an Hand der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts"'
7.~Auf"|lage, Band II; Köln: O.Schmidt --- Losebl.-Ausg. Stand: Februar 1995
\end{jurabibliography}
%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%
\clearpage
\pagenumbering{arabic}
\toc{Einleitung}
Da das Gericht \footnote{\cite[§3 Rn. 4]{Röhrich}.} zuvor eine Rückwirkung außerhalb des Strafrechts für zulässig gehalten hatte (s.o.),
war es auch nicht gezwungen, den Begriff der Rückwirkung genau zu umreißen, die früheren Urteile
beschäftigten sich daher nur mit den Ausnahmen\footnote{\cite[§3 Rn. 4]{Kopp}.} vom Grundsatz der
Zulässigkeit.
In einem auf die freie Entfaltung der\marginpar{\footnotesize Rechtssicherheit dient der Handlungsfreiheit}
Persönlichkeit angelegten Staat muss der Rechtssicherheit im besonderen Maße Bedeutung zukommen.
Sie ist wesentliche Voraussetzung dafür, daß der Bürger eigenverantwortlich planen und entscheiden
kann, denn nur wenn absehbar ist, in welche Richtung und in welcher Weise das Recht auf seine
Handlungen reagiert, kann der Bürger sinnvoll einen Lebensplan gestalten.
\sub{Alle meine Entchen schwimmen auf dem See, Köpfchen in das Wasser Schwänzchen in die Höh'}
Abgesehen davon, daß eine solche Handhabung praktisch wohl nicht durch"-führbar wäre\footnote{BVerfGE 12, 13 (14); \cite[Art. 20 Rn.3]{LRH}; \cite[201]{Lange}.}, widerspräche sie zum einen der Entscheidung des Grundgesetzes für die Demokratie, weil sie einem neuen Parlament mit geänderten Mehrheiten die Möglichkeit nimmt, Gesetze zu erlassen.\footnote{Siehe zum ganzen: \cite[444]{Kunig}.}
\toc*{Ausweitung des Ansatzes}
Die in diesem Urteil begründete Rechtsprechung, hat sich in weiteren Urteilen zur Berufsfreiheit
und der Eigentumsgaratie verfestigt\footnote{BVerfGE 25, 236 (248f.); 32, 1 (22ff.); 50, 265
(275ff.); \cite[\emph{Bassenge} §26 Rn. 13]{KKStrR}.} und wurde später auch auf andere Grundrechte ausgeweitet.
\end{document}
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