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Johannes_B
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Beitrag von Johannes_B »

Weißt du nicht, warum du die Codefetzen da drin hast?
\renewcommand{\labelenumi}{\arabic{enumi}.)}
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Der Weg zum Ziel: Ruhe bewahren und durchatmen, Beiträge und unterstützende Links aufmerksam lesen, Lösungsansätze verstehen und ggf. nachfragen.

nixversteh
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...

Beitrag von nixversteh »

Johannes_B hat geschrieben:Weißt du nicht, warum du die Codefetzen da drin hast?
\renewcommand{\labelenumi}{\arabic{enumi}.)}
Hallo Johannes_B,

so richtig nicht, aber so wie es jetzt ist, reicht es auch, ist keine Facharbeit...

Gruß
Martin
EDIT:
\renewcommand{\labelenumi}{(\arabic{enumi}.)}
scheint die Lösung zu sein
Zuletzt geändert von nixversteh am So 5. Feb 2017, 19:59, insgesamt 1-mal geändert.
Absence of evidence is not evidence of absence

nixversteh
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Beitrag von nixversteh »

Anonymous hat geschrieben:Es sei darauf hingewiesen, dass es auch noch scrjura gibt, ein Paket das extra für Verträge, Gesetze (die ja auch nur Verträge sind) und Kommentaren von selbigen geschrieben wurde. Laut Anleitung waren daran Juristen beteiligt, die das im täglichen Einsatz haben.
Hallo Gast,

danke für deinen Tipp, so wie es jetzt ist, reicht es auch, ist keine Facharbeit..
Gruß
Martin
Absence of evidence is not evidence of absence

kippie
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Re: Listen anpassen

Beitrag von kippie »

nixversteh hat geschrieben:
So 5. Feb 2017, 13:55

Hallo liebe User, ich muss einen Gesetzestext in LaTex setzen. Soweit so gut, jetzt hat dieses bestimmte Gesetz neben Punkt DREI auch einen Punkt DREIa. Diese bekomme ich leider nicht hin. Weiß jemand Rat?
Vielen Dank Gruß
Martin

\documentclass[paper=a4,fontsize=12pt]{scrreprt}
\usepackage[ngerman]{babel}
\usepackage{xltxtra}
\setromanfont[Mapping=tex-text]{Linux Libertine O}
\renewcommand{\labelenumi}{\arabic{enumi}.}
\renewcommand{\labelenumii}{\arabic {enumii}.}
\renewcommand{\labelenumiii}{\arabic{enumi}.\arabi c{enumii}.\arabic{enumiii}}
\usepackage{mdwlist}
\begin{document}

\chapter{§ 81 SGB III Grundsatz}
\begin{enumerate*}
\item  Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn
\begin{enumerate*} 
\item die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden oder weil bei ihnen wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist,
\item die Agentur für Arbeit sie vor Beginn der Teilnahme beraten hat und
\item die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind. \medskip

Als Weiterbildung gilt die Zeit vom ersten Tag bis zum letzten Tag der Maßnahme mit Unterrichtsveranstaltungen, es sei denn, die Maßnahme ist vorzeitig beendet worden. 
\end{enumerate*}
\item Anerkannt wird die Notwendigkeit der Weiterbildung bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wegen fehlenden Berufsabschlusses, wenn sie
\begin{enumerate*}
\item über einen Berufsabschluss verfügen, jedoch auf Grund einer mehr als vier Jahre ausgeübten Beschäftigung in an- oder ungelernter Tätigkeit eine dem Berufsabschluss entsprechende Beschäftigung voraussichtlich nicht mehr ausüben können, oder
\item nicht über einen Berufsabschluss verfügen, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist; Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne einen solchen Berufsabschluss, die noch nicht drei Jahre beruflich tätig gewesen sind, können nur gefördert werden, wenn eine Berufsausbildung oder eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme aus in ihrer Person liegenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist.\medskip
Zeiten der Arbeitslosigkeit, der Kindererziehung und der Pflege einer pflegebedürftigen Person mit mindestens Pflegegrad 2 stehen Zeiten einer Beschäftigung nach Satz 1 Nummer 1 gleich.
\end{enumerate*}
\item  Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden durch Übernahme der Weiterbildungskosten zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses gefördert, wenn
\begin{enumerate*}
\item sie die Voraussetzungen für die Förderung der beruflichen Weiterbildung nach Absatz 1 erfüllen und
\item zu erwarten ist, dass sie an der Maßnahme erfolgreich teilnehmen werden.\medskip
Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Die Leistung wird nur erbracht, soweit sie nicht für den gleichen Zweck durch Dritte erbracht wird. Die Agentur für Arbeit hat darauf hinzuwirken, dass sich die für die allgemeine Schulbildung zuständigen Länder an den Kosten der Maßnahme beteiligen. Leistungen Dritter zur Aufstockung der Leistung bleiben anrechnungsfrei.
\end{enumerate*}
\item (3a) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können zum Erwerb von Grundkompetenzen durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn
\begin{enumerate*}
\item die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen für die Förderung der beruflichen Weiterbildung erfüllt sind,
\item die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht über ausreichende Grundkompetenzen verfügen, um erfolgreich an einer beruflichen Weiterbildung teilzunehmen, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf führt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist, und
\item nach einer Teilnahme an der Maßnahme zum Erwerb von Grundkompetenzen der erfolgreiche Abschluss einer beruflichen Weiterbildung nach Nummer 2 erwartet werden kann.
\end{enumerate*}
\item (4) Der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer wird das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung bescheinigt (Bildungsgutschein). Der Bildungsgutschein kann zeitlich befristet sowie regional und auf bestimmte Bildungsziele beschränkt werden. Der von der Arbeitnehmerin oder vom Arbeitnehmer ausgewählte Träger hat der Agentur für Arbeit den Bildungsgutschein vor Beginn der Maßnahme vorzulegen. Die Agentur für Arbeit kann auf die Ausstellung eines Bildungsgutscheins bei beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern verzichten, wenn der Arbeitgeber und die
Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer damit einverstanden sind.
\item (5) Für die berufliche Weiterbildung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, bei denen die Notwendigkeit der Weiterbildung wegen eines fehlenden Berufsabschlusses nach Absatz 2 anerkannt ist, können Arbeitgeber durch Zuschüsse zum Arbeitsentgelt gefördert werden, soweit die Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses durchgeführt wird. Die Zuschüsse können bis zur Höhe des Betrags erbracht werden, der sich als anteiliges Arbeitsentgelt für weiterbildungsbedingte Zeiten ohne Arbeitsleistung errechnet; dieses umfasst auch den darauf
entfallenden pauschalierten Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag.
\end{enumerate*}
%---------------------------------------------------------------------------
\end{document}

Danke euch, stand vor dem ziemlich identischen Problem und war schon am Verzweifeln, nach dem ich die letzten Tage vergeblich nach einer Lösung gesucht habe. Insofern, praktisch dass ich nicht der Einzige bin mit diesem Problem und nochmals vielen Dank für die sehr guten Lösungsansätze.


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